Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 266
§ 266 – Erhöhung des Grenzbetrags
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.
Kurz erklärt
- Am 31. Dezember 1991 bestand ein Anspruch auf Rente in der Bundesrepublik Deutschland.
- Dies gilt ohne das Beitrittsgebiet.
- Der Anspruch umfasst auch eine Rente aus der Unfallversicherung.
- Der Grenzbetrag für diese Renten muss mindestens einen bestimmten Betrag erreichen.
- Dieser Betrag wird nach den §§ 311 und 312 berechnet und um bestimmte Beträge gemindert.